Was ist passiert?
Drohnen über Flughäfen sind längst keine Randerscheinung mehr, sondern gehören zum sicherheitsrelevanten Alltag. Besonders deutlich wurde dies am Abend des 4. August 2026, als am Flughafen Leipzig/Halle eine Drohne entdeckt wurde, an der nach Angaben des sächsischen Landeskriminalamtes professioneller Sprengstoff und ein Zünder angebracht waren. Die Einsatz- und Ermittlungsmaßnahmen zogen sich bis in die Nacht zum 5. August hin. Eine vollständige öffentliche Abschlussdarstellung der Ermittlungsbehörden liegt bislang nicht vor. Der Flughafen Leipzig/Halle ist als bedeutendes europäisches Luftfrachtdrehkreuz und wegen dort abgewickelter internationaler Transporte auch sicherheitspolitisch relevant.
Carsten Feddern, Geschäftsführer des VfS, und Rechtsanwalt Henry J. Bauer ordnen im Gespräch mit Protector ein, welche technischen Möglichkeiten zur Drohnendetektion und -abwehr bestehen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Betreiber und Behörden gelten.
Die Details
Der Fall Leipzig/Halle hat laut Feddern eine zentrale Schwachstelle offengelegt: Klassische Flughafensicherheit ist stark auf kontrollierte Zugänge für Personen, Gepäck und Fahrzeuge ausgerichtet. Kleine Luftfahrzeuge können diese Sicherungslinien jedoch überfliegen. Werden Drohnen autonom, über Mobilfunk oder mit nicht katalogisierten Funkverfahren betrieben, kann eine Überwachung, die ausschließlich auf typische Fernsteuerungssignale ausgelegt ist, wirkungslos bleiben.
Die europäische Luftfahrtbehörde EASA bezeichnet Drohnenvorfälle an Flugplätzen deshalb als hybride Safety- und Security-Herausforderung. Nicht jede Drohnensichtung ist gleich ein Angriff – dahinter können Unwissenheit, Rücksichtslosigkeit, technische Fehlfunktionen, kriminelle Absichten oder staatlich gesteuerte Aufklärung stehen. Polizei und Betreiber müssen diese Kategorien innerhalb weniger Minuten, manchmal Sekunden, unterscheiden.
Fünf Schritte professioneller Drohnenabwehr
Feddern beschreibt ein fünfstufiges Vorgehen:
- Detektion: Ist überhaupt ein Objekt im überwachten Luftraum?
- Klassifizierung: Handelt es sich um eine Drohne, einen Vogel, einen Hubschrauber oder ein anderes Objekt?
- Identifizierung: Ist das Gerät autorisiert, sind Betreiber, Modell oder Remote-ID bekannt?
- Verfolgung: Wohin bewegt es sich, welches Schutzgut könnte betroffen sein?
- Abwehr: Welche Maßnahme ist rechtlich zulässig, technisch geeignet und für Unbeteiligte vertretbar?
Technische Sensorik im Überblick
Radarsysteme erkennen und verfolgen physische Flugobjekte auch ohne Funksignale und nutzen Bewegungs- und Rotormerkmale zur Klassifizierung. Schwierig bleiben sehr kleine, langsam oder bodennah fliegende Geräte sowie die Abgrenzung gegenüber Vögeln. Radar ist als Weitbereichssensor wertvoll, aber vergleichsweise kostenintensiv.
RF-Sensoren suchen passiv nach Fernsteuerungs-, Telemetrie- und Videosignalen und können bei bekannten Protokollen den Drohnentyp sowie mit mehreren Sensoren auch Richtung von Fluggerät und Steuerstelle bestimmen. Schwäche: autonome, funkstille oder verschlüsselte Systeme sowie Fehlalarme durch das stark belegte Funkspektrum.
Remote-ID liefert Registrierungs- und Positionsinformationen für kooperative Luftverkehrsteilnehmer, macht aber manipulierte oder nicht sendende Flugkörper nicht zuverlässig sichtbar. Tageslicht- und Wärmebildkameras liefern wichtige visuelle Bestätigung, verlieren aber bei Nebel, Niederschlag, Gegenlicht oder Dunkelheit an Aussagekraft und sollten automatisch durch Radar- oder RF-Daten ausgerichtet werden. Akustische Sensoren arbeiten passiv, werden an Flughäfen jedoch durch Flugzeuge, Fahrzeuge und Wind stark beeinträchtigt und eignen sich eher als Ergänzung.
Feddern betont: Kein Einzelsensor deckt alle Bedrohungen und Wetterlagen zuverlässig ab. Ein belastbares System verbindet Radar, Funkanalyse, Remote-ID, optische beziehungsweise thermische Sensoren und bei Bedarf Akustik. Erst diese Sensorfusion schafft ein gemeinsames Luftlagebild, das eine behördlich verwertbare Entscheidung unterstützt.
Einordnung
Für die Videoüberwachungs- und Sicherheitsbranche zeigt der Fall Leipzig/Halle, dass klassische Perimeterschutzkonzepte an ihre Grenzen stoßen, sobald Bedrohungen aus der Luft kommen. Die Kombination mehrerer Sensorarten erfordert Software, die Meldungen zeitlich und räumlich zusammenführt, Doppelmeldungen vermeidet und für jedes Ziel eine nachvollziehbare Vertrauensbewertung erzeugt.
Rechtlich ist die Lage komplex: Bauer verweist auf vier Wirkprinzipien der Abwehr – Unterbrechung von Steuerungs- oder Navigationsverbindungen, kontrollierte Übernahme, physisches Einfangen beziehungsweise Ableiten durch Abfangdrohnen oder Netze sowie Beschädigung oder Zerstörung als äußerstes Mittel. Jede Methode hat Nebenwirkungen: Ein gestörtes Gerät kann abstürzen, eine Übernahme funktioniert nicht bei jedem Protokoll, kinetische Mittel verursachen Trümmer und Gefahren für Menschen und Anlagen. Der aktive Einsatz von Störsendern setzt zudem eine frequenzrechtliche Befugnis voraus.
Private Betreiber sollten laut Bauer weder aus dem Eigentum am Gelände noch aus dem Betrieb einer Detektionsanlage eine Befugnis zur Funkstörung, Übernahme oder Zerstörung fremder Drohnen ableiten – es drohen Straftatbestände, Rechte Dritter und Haftungsrisiken. Für Betreiber liegt der Schwerpunkt daher auf Detektion, Dokumentation, Alarmierung, Zugangssicherung und vorbereiteten Betriebsmaßnahmen.
Zentral ist auch das KRITIS-Dachgesetz: Es wird sich erst aus den ausführenden Verordnungen ergeben, welche konkreten Resilienzpflichten für Betreiber zum Schutz vor Drohnenangriffen gelten. Die endgültige Fassung der ersten KritisV ist noch nicht in Kraft, doch Betreiber kritischer Infrastrukturen sind laut Bauer gut beraten, sich bereits jetzt damit auseinanderzusetzen. Das daraus entstehende Resilienzmodell könnte als anerkannter Standard auch für Versicherer und Gerichte bei der Bewertung von Schadensfällen relevant werden.
Praxis-Tipps
Aus den Ausführungen von Feddern und Bauer lassen sich folgende Empfehlungen für Flughäfen und vergleichbare Infrastrukturen ableiten:
- Flächendeckende, standortspezifische Sensorfusion statt Einzelsensor-Lösungen einsetzen, da kein System allein alle Bedrohungen und Wetterlagen zuverlässig abdeckt.
- Verbindliche Entscheidungs- und Übergabeketten bereits vor einem Alarm definieren, damit im Ernstfall keine Zeit verloren geht.
- Systeme unter realem Verkehr, bei verschiedenen Wetterlagen und mit Vögeln, Fahrzeugen sowie genehmigten Drohnen testen, bevor sie in Betrieb genommen werden.
- Kameras möglichst automatisch durch Radar- oder RF-Daten auf erkannte Ziele ausrichten lassen, um das begrenzte Sichtfeld optisch-thermischer Sensorik auszugleichen.
- Keine eigenmächtigen Abwehrmaßnahmen gegen Drohnen ergreifen, ohne die rechtliche Zulässigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen – Verhältnismäßigkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit sind entscheidend.
- Entwicklung der Abwehr-Standards im Rahmen des KRITIS-Dachgesetzes aktiv beobachten und zeitnah in die eigene Organisation implementieren.
Ausblick
Die Ereignisse im Spätsommer 2025 – unter anderem Vorfälle in Kopenhagen, an Bundeswehranlagen und Flughäfen – haben laut Bauer einen tiefgreifenden Novellierungsprozess der staatlichen Abwehrbefugnisse angestoßen, der auf der Bundesinnenministerkonferenz am 5. Dezember 2025 zu einem Kernthema wurde. Strukturell entsteht dazu das Gemeinsame Drohnenabwehrzentrum (GDAZ), normativ werden Änderungen in LuftSiG, BPolG und den Gefahrenabwehrrechten der Länder vorangetrieben.
Für private Unternehmen gelten davon unabhängig deutlich engere Grenzen: Sie könnten sich bei eigenmächtigen Abwehrmaßnahmen etwa wegen Sachbeschädigung, bei Kollateralschäden auch wegen Körperverletzung oder Tötungsdelikten strafbar machen, hinzu kommen mögliche Verstöße gegen das Telekommunikationsgesetz oder den Datenschutz. Ein vielzitierter Fall des Amtsgerichts Riesa aus dem Jahr 2019, in dem ein Privatmann wegen des Abschusses einer Nachbardrohne vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen wurde, lässt sich laut Bauer nicht auf Unternehmen übertragen, da diese lediglich wirtschaftliche Interessen verfolgen.
Wie belastbar die künftigen Standards tatsächlich werden und welche konkreten Pflichten sich aus dem KRITIS-Dachgesetz für Flughäfen und andere Betreiber ergeben, bleibt abzuwarten. Sicherheitsverantwortliche sind jedoch gut beraten, die Entwicklung der Resilienzpläne und Abwehr-Standards engmaschig zu verfolgen, um sowohl technisch als auch rechtlich auf der Höhe der Zeit zu bleiben.