Was ist passiert?
Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem am 11. Februar veröffentlichten Beschluss (Az.: 5 Gs 19/26) einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls abgelehnt. Grundlage der Anklage war ein Treffer eines Gesichtserkennungssystems des Bundeskriminalamts (BKA), das einen Verdächtigen mit einem bereits polizeilich bekannten Mann in Verbindung brachte. Das Gericht bewertete diesen algorithmisch erzeugten Hinweis als nicht ausreichend belastbar, um eine Untersuchungshaft zu rechtfertigen.
Die Details
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorfall in einem Drogeriemarkt im Oktober 2025. Mitarbeiterinnen beobachteten per Videoüberwachung, wie eine Person mehrere Flakons Parfum entwendete. Als der Verdächtige den Laden erneut betrat und angesprochen wurde, kam es zur Eskalation: Bei der Flucht schlug er mit einem Regenschirm um sich und traf zwei Angestellte, die versuchten, ihn festzuhalten.
Die Polizei nutzte das Videomaterial für eine Gesichtserkennungsrecherche beim BKA. Das System lieferte einen Treffer: einen Mann, der bereits wegen anderer Delikte gesucht wurde. Auf dieser Basis sowie der pauschalen Einordnung als "einschlägig vorbekannt" beantragte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls.
Das Gericht bezeichnete die eingesetzte Software als "ominös" und rügte, dass weder Funktionsweise noch Algorithmus, die genutzten Referenzdaten oder Fehlerraten nachvollziehbar dokumentiert seien. Die bloße Behauptung der Ermittler, es handle sich um eine "verbesserte" Software, reiche für eine gerichtliche Beweiswürdigung nicht aus.
Zusätzlich monierten die Richter eine mangelhafte Ermittlungshygiene: Es gab keine Wahllichtbildvorlage, bei der Zeuginnen den Verdächtigen unter mehreren Fotos hätten identifizieren können. Auch objektive Spuren wie DNA oder eine Auswertung von Funkzellendaten fehlten, ebenso ein anthropologisches Gutachten. Der Versuch, den dringenden Tatverdacht durch die "Vorbekanntheit" des Beschuldigten zu stützen, wurde vom Gericht als unzulässige "Etikettierung" verworfen, die keine fallbezogenen Tatsachen ersetze.
Der Haftbefehl scheiterte zudem an der rechtlichen Einordnung: Für einen räuberischen Diebstahl nach Paragraf 252 StGB muss der Täter "auf frischer Tat" ertappt werden und Gewalt anwenden, um die Beute zu behalten. Da die Person den Laden zwischenzeitlich verlassen hatte und unklar war, ob sie das Parfum beim erneuten Betreten überhaupt noch bei sich trug, sah das Gericht die Besitzerhaltungsabsicht nicht als ausreichend belegt an.
Einordnung
Das BKA betreibt mit dem Gesichtserkennungssystem (GES) das offizielle polizeiliche System zur Personenidentifizierung. Seit September 2024 kommt dabei ein KI-System zum Einsatz. Im Jahr 2025 verzeichnete das System rund 343.856 Suchläufe – mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr. Diese Zahlen verdeutlichen, wie stark automatisierte Gesichtserkennung mittlerweile in der Ermittlungspraxis verankert ist.
Der Beschluss aus Reutlingen setzt dieser Entwicklung eine klare rechtliche Grenze: Ein Software-Treffer allein, ohne nachvollziehbare technische Dokumentation zu Algorithmus, Referenzdaten und Fehlerraten, genügt nicht, um einen so massiven Grundrechtseingriff wie eine Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Für Betreiber von Videoüberwachungssystemen und Sicherheitsverantwortliche im Einzelhandel zeigt der Fall, dass Kameraaufnahmen zwar wichtige Beweismittel liefern können, automatisierte Auswertungen jedoch keinen Ersatz für klassische Ermittlungsarbeit darstellen.
Praxis-Tipps
- Betreiber von Videoüberwachungsanlagen im Einzelhandel sollten Aufnahmen so dokumentieren, dass sie auch klassische Identifizierungsverfahren wie Wahllichtbildvorlagen unterstützen.
- Sicherheitsverantwortliche sollten sich bewusst sein, dass automatisierte Gesichtserkennung allein keine gerichtsfeste Beweisgrundlage liefert – ergänzende Beweismittel bleiben unverzichtbar.
- Für die Strafverteidigung liefert der Beschluss eine Argumentationsgrundlage: Werden Mandanten durch Algorithmen belastet, können Validierungsangaben und Qualitätsbelege der eingesetzten Software eingefordert werden.
- Unternehmen, die Videoüberwachungstechnik mit Gesichtserkennungsfunktion einsetzen oder planen, sollten die Transparenzanforderungen an KI-Systeme im Blick behalten, da diese zunehmend gerichtlich geprüft werden.
Ausblick
Der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen dürfte über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfalten. Angesichts der stark gestiegenen Nutzung von Gesichtserkennungssystemen durch deutsche Behörden ist zu erwarten, dass weitere Gerichte ähnliche Transparenzanforderungen an KI-gestützte Ermittlungsmethoden stellen werden. Für Ermittlungsbehörden bedeutet dies, dass sie künftig detailliertere Angaben zu Funktionsweise, Fehlerraten und Validierung ihrer eingesetzten Software bereithalten müssen, wenn algorithmische Treffer als Grundlage für schwerwiegende Grundrechtseingriffe dienen sollen. Details zu möglichen Anpassungen der Ermittlungspraxis oder gesetzlichen Regelungen sind derzeit noch nicht bekannt.