Tresor nach DGUV Vorschrift 25: Warum die Öffnungsverzögerung entscheidend ist
Wo regelmäßig Bargeld angenommen wird – an der Ladenkasse, im Gastronomiebetrieb, an der Tankstelle oder in einer Zahlstelle der öffentlichen Hand – ist der Bargeldbestand nicht nur ein Vermögenswert, sondern auch ein Überfallrisiko für die Beschäftigten. Genau hier setzt die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention" an: Sie verpflichtet Unternehmen, den Umgang mit Bargeld so zu organisieren, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig sinkt. Ein zentraler Baustein dabei ist der zeitverzögerte Zugriff auf verwahrte Banknoten – im Tresorbereich meist „Öffnungsverzögerung" oder „Sperrzeit" genannt.
Was ist die DGUV Vorschrift 25?
Die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention" ist eine Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung (Muster-Fassung: August 2020). Sie ersetzt nach Angaben der DGUV „die bisherigen Vorschriften 25 und 26 ‚Kassen' sowie die Vorschrift 20 ‚Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken'" und tritt „bei den einzelnen Unfallversicherungsträgern nach Beschluss der jeweiligen Vertreterversammlungen und Bekanntgabe in Kraft". Ihr Geltungsbereich ist breit gefasst:
„(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
a. Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Zahlungsinstitute,
b. Spielstätten,
c. Verkaufsstellen sowie
d. Kassen und Zahlstellen der öffentlichen Hand,
in denen Versicherte • Umgang mit Bargeld, • Umgang mit sonstigen Zahlungsmitteln oder • Zugriff auf Wertsachen haben."Quelle: DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention", § 1 Abs. 1 (Muster-UVV, August 2020), publikationen.dguv.de
Betroffen sind also nicht nur Banken, sondern ausdrücklich auch der Einzel- und Großhandel („Verkaufsstellen") – und damit eine sehr große Zahl an Betrieben mit täglichem Bargeldhandling.
Verwahrung von Banknoten: Was § 12 konkret fordert
Kern der Vorschrift für die Tresorpraxis ist § 12 „Verwahrung von Banknoten". Er stellt zwei Anforderungen an das Wertbehältnis selbst – Aufbruchwiderstand und Wegnahmesicherung:
„(2) Wertbehältnisse zur Verwahrung von Banknoten müssen einen ausreichenden Widerstand gegen Aufbruch bieten und gegen einfache Wegnahme gesichert sein."
Quelle: DGUV Vorschrift 25, § 12 Abs. 2
Und – für dieses Thema entscheidend – die Pflicht zur Zeitverzögerung:
„(3) Der Zugriff auf verwahrte Banknotenbestände muss für Berechtigte, die regelmäßig in der Betriebsstätte anwesend sind, zeitverzögert sein. Die Zeitverzögerungen dürfen nur von dazu Berechtigten verändert werden können."
Quelle: DGUV Vorschrift 25, § 12 Abs. 3
Die Logik dahinter: Wenn selbst das anwesende Personal nicht sofort an den Bargeldbestand kommt, verliert ein Überfall seinen Reiz. Ergänzend verlangt § 19 der Vorschrift, an Kundeneingängen und Kassenarbeitsplätzen „dauerhaft, deutlich erkennbar sowie leicht verständlich auf zugriffsverhindernde und zeitverzögernde Einrichtungen hinzuweisen" – die Abschreckung soll für potenzielle Täter sichtbar sein.
Mindestens 5 Minuten: Die Sperrzeit nach DGUV Regel 108-010
Wie lang die Zeitverzögerung sein muss, konkretisiert für den Handel die DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen" (April 2021):
„Die Sperrzeit bzw. Zeitverzögerung für regelmäßig in der Betriebsstätte anwesende Versicherte hat grundsätzlich mindestens 5 Minuten zu betragen."
Quelle: DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen", Abschnitt 3.3 (zu § 12 DGUV Vorschrift 25)
Die Regel definiert auch, was unter Sperrzeit zu verstehen ist: „Die Sperrzeit ist bei Zeitverschlussbehältnissen die Zeit, die nach der Codeeingabe gewartet werden muss, bis das Schloss den Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses freigibt." Als eine mögliche technische Umsetzung nennt sie ausdrücklich „ein Elektronikschloss mit Zeitverzögerungsmechanismus bzw. einstellbarer Sperrzeit". Zum Aufbruchwiderstand heißt es dort: „Ausreichender Widerstand gegen Aufbruch ist gegeben, wenn die Dauer bis zum Zugriff auf den Inhalt vergleichbar mit der eingestellten Sperrzeit bzw. Zeitverzögerung ist."
Angenommenes Bargeld sofort sichern: das Einwurfprinzip
Neben der Verwahrung regelt die Vorschrift auch den Moment direkt nach der Annahme:
„(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern."
Quelle: DGUV Vorschrift 25, § 11 Abs. 1
Die DGUV Regel 108-010 nennt zur Verwahrung unter anderem „Zeitverschlussbehältnisse" und „Abwurfbehältnisse direkt an der Kasse" – und stellt klar: „Eine unverschlossene einfache Schublade, wie z. B. eine Möbelschublade, ist zur Annahme von Banknoten nicht geeignet." Genau dieses Prinzip bildet ein Einwurftresor mit Klappe ab: Überschüssige Scheine werden im laufenden Betrieb abgeschöpft und eingeworfen, ohne dass dafür der Tresor geöffnet werden muss.
Praxisbeispiel: Einwurftresor mit Einwurfklappe (Modell 10424)
Wie sich diese Anforderungen technisch umsetzen lassen, zeigt unser Einwurftresor mit Einwurfklappe – VDS Klasse 2 Pin-Code (Modell 10424). Dieser Tresor ist konform mit der DGUV Vorschrift 25 und damit auch für Einsatzbereiche geeignet, in denen diese Vorschrift für die sichere Aufbewahrung von Bargeld gefordert ist. Die für die Vorschrift relevanten Eigenschaften im Überblick:
Zeitverzögerung: Das VdS-zertifizierte elektronische Zahlenschloss (Tecnosicurezza EM 3550 mit Bedienfeld T6530/B) bietet eine programmierbare Öffnungsverzögerung von 1–99 Minuten sowie eine Öffnungsbereitschaftszeit von 1–19 Minuten – die in der DGUV Regel 108-010 genannte Mindestsperrzeit von 5 Minuten lässt sich damit einstellen. Die Codeverwaltung erfolgt über einen Admin-Code (Inhaberin/Inhaber) und getrennte Benutzercodes; zusätzlich sind ein Doppelcode-Modus (Öffnung im 4-Augen-Prinzip) und eine stille Alarmübertragungsmöglichkeit vorgesehen.
Aufbruchwiderstand und Wegnahmesicherung: Der Korpus ist nach VDMA-Richtlinie 24992 in Sicherheitsstufe B gebaut, doppelwandig mit insgesamt 40 mm Wandstärke (3 mm Außenwand, 1,5 mm Innenwand) und einer Tür aus 6 mm gehärtetem Stahl; eine Wand- und Bodenverankerung inklusive Befestigungsmaterial ist möglich – das adressiert die Forderung aus § 12 Abs. 2, das Behältnis „gegen einfache Wegnahme" zu sichern.
Einwurf ohne Öffnen: Über die Einwurfklappe (Einwurföffnung 70 × 225 × 190 mm) lassen sich Einnahmen, Geldtaschen oder Schlüssel jederzeit einwerfen; eine Rückholsicherung verhindert, dass Eingeworfenes durch Unbefugte entnommen werden kann. Mit 450 × 280 × 300 mm Außenmaß, 28,35 Litern Volumen und 31,4 kg Gewicht ist das Modell auf den Einsatz direkt im Kassenbereich ausgelegt; der Inhalt ist bis 10.000 € versicherbar.
Mit der einstellbaren Öffnungsverzögerung und der Einwurfklappe setzt das Modell 10424 die Anforderungen aus § 11 und § 12 der DGUV Vorschrift 25 um. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung des Betriebs (§ 4 DGUV Vorschrift 25) und gegebenenfalls aus den Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers – dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und keine sicherheitstechnische Beratung im Einzelfall.
Fazit
Die DGUV Vorschrift 25 macht den zeitverzögerten Zugriff auf verwahrte Banknoten zur Pflicht; die DGUV Regel 108-010 konkretisiert für Verkaufsstellen eine Sperrzeit von grundsätzlich mindestens 5 Minuten. Ein Einwurftresor mit Klappe und programmierbarer Öffnungsverzögerung – wie das Modell 10424 von DiaDorn – verbindet beide Anforderungen: sofortiges Sichern angenommener Banknoten per Einwurf und zeitverzögerte Entnahme über das Elektronikschloss.
Quellen
- DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention" (Muster-UVV, August 2020), DGUV Publikationsdatenbank: publikationen.dguv.de (PDF)
- DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen zur Konkretisierung der DGUV Vorschrift 25" (April 2021): PDF
- DGUV-Pressemitteilung „Überfällen vorbeugen" (2021): dguv.de
- Produktseite DiaDorn Modell 10424 (abgerufen 2026-06-12): diadorn.de